RS OGH 1986/6/3 14Ob65/86, 9ObA47/92, 9ObA267/97y, 9ObA61/02i, 9ObA11/13b, 9ObA62/18k

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Veröffentlicht am 03.06.1986
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Norm

AZG §10

Rechtssatz

Auch im Rahmen einer grundsätzlichen Vereinbarung kann der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitausgleichs nicht einseitig vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bestimmt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051792

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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