RS OGH 1986/6/3 14Ob96/86, 9ObA39/98w, 9ObA47/07p, 4Ob193/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1986
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Norm

ZPO §41 A1
ZPO §41 D1
ZPO §41 D2
ZPO §50

Rechtssatz

Für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten ist auf den (höheren) Streitwert eines Eventualbegehrens nur dann Bedacht zu nehmen, wenn es infolge Abweisung des Hauptbegehrens (oder aus sonstigen prozessualen Gründen) zu einer Behandlung jenes Begehrens kommt. Ist nur das Hauptbegehren Gegenstand der Revision (wie auch des Verfahrens der Vorinstanzen) und hatte die Behandlung des Eventualbegehrens zu unterbleiben, gebührt Kostenersatz nur auf der Grundlage des Streitwerts des Hauptbegehrens.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 96/86
    Entscheidungstext OGH 03.06.1986 14 Ob 96/86
  • 9 ObA 39/98w
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 39/98w
    nur: Für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten ist auf den (höheren) Streitwert eines Eventualbegehrens nur dann Bedacht zu nehmen, wenn es infolge Abweisung des Hauptbegehrens (oder aus sonstigen prozessualen Gründen) zu einer Behandlung jenes Begehrens kommt. (T1)
  • 9 ObA 47/07p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 47/07p
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Da sowohl Haupt- als auch Eventualbegehren Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, ist für die Kostenbemessung der höchste Streitwert des (2.) Eventualbegehrens heranzuziehen. (T2)
  • 4 Ob 193/09z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 193/09z
    Vgl auch; Veröff: SZ 2009/167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0035818

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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