RS OGH 2012/8/30 10Os76/86; 13Os127/86; 11Os2/87; 13Os85/87; 13Os80/12g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1986
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Norm

StGB §125
StGB §166
  1. StGB § 166 heute
  2. StGB § 166 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 166 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 166 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. StGB § 166 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  6. StGB § 166 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des § 166 StGB kommt es nicht auf das Angehörigenverhältnis zum Besitzer oder Gewahrsamsträger der beschädigten Sache, sondern zum Eigentümer an. Die Privilegierung des § 166 StGB entfällt grundsätzlich, wenn der Angehörige nicht Eigentümer der beschädigten Sache ist, sondern nur in anderer Weise - weil er etwa schadenersatzpflichtig wurde - betroffen oder mitbetroffen ist.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 166, StGB kommt es nicht auf das Angehörigenverhältnis zum Besitzer oder Gewahrsamsträger der beschädigten Sache, sondern zum Eigentümer an. Die Privilegierung des Paragraph 166, StGB entfällt grundsätzlich, wenn der Angehörige nicht Eigentümer der beschädigten Sache ist, sondern nur in anderer Weise - weil er etwa schadenersatzpflichtig wurde - betroffen oder mitbetroffen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093206

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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