Norm
StGB §125Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 166 StGB kommt es nicht auf das Angehörigenverhältnis zum Besitzer oder Gewahrsamsträger der beschädigten Sache, sondern zum Eigentümer an. Die Privilegierung des § 166 StGB entfällt grundsätzlich, wenn der Angehörige nicht Eigentümer der beschädigten Sache ist, sondern nur in anderer Weise - weil er etwa schadenersatzpflichtig wurde - betroffen oder mitbetroffen ist.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 166, StGB kommt es nicht auf das Angehörigenverhältnis zum Besitzer oder Gewahrsamsträger der beschädigten Sache, sondern zum Eigentümer an. Die Privilegierung des Paragraph 166, StGB entfällt grundsätzlich, wenn der Angehörige nicht Eigentümer der beschädigten Sache ist, sondern nur in anderer Weise - weil er etwa schadenersatzpflichtig wurde - betroffen oder mitbetroffen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093206Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023