Norm
ABGB §1405Rechtssatz
Der Schuldübernehmer kann seine Schuldübernahmeerklärung (außer im Vertrag mit dem Gläubiger) nicht nur in einem Vertrag mit dem Schuldner sondern auch in einem Vertrag (mit einem Vierten) zugunsten des Schuldners (§ 881 ABGB) wirksam abgeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0033093Dokumentnummer
JJR_19860605_OGH0002_0060OB00603_8400000_003