RS OGH 1986/6/5 6Ob603/84

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Veröffentlicht am 05.06.1986
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Norm

ABGB §1405

Rechtssatz

Der Schuldübernehmer kann seine Schuldübernahmeerklärung (außer im Vertrag mit dem Gläubiger) nicht nur in einem Vertrag mit dem Schuldner sondern auch in einem Vertrag (mit einem Vierten) zugunsten des Schuldners (§ 881 ABGB) wirksam abgeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0033093

Dokumentnummer

JJR_19860605_OGH0002_0060OB00603_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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