RS OGH 1986/6/5 6Ob625/84

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Veröffentlicht am 05.06.1986
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Norm

ABGB §971
ABGB §1061
ABGB §1295 IIf7d

Rechtssatz

Ein Warenhersteller, der seine Erzeugnisse in besonderen, bereits auf die Bedürfnisse der Letztverbraucher abgestimmten Versandbehältern in Verkehr setzt und sein Erzeugnis über selbständige Zwischenhändler an die Letztverbraucher gelangen läßt, ist mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung als Eigentümer des Versandbehälters mit dessen jeweiligem rechtmäßigen Besitz über das Benützungsrecht am Behälter unmittelbar durch ein besonderes vertragliches Verhältnis verbunden und haftet diesem, wenn ihm als Folge eines Mangels am Versandbehälter ein Vermögensschaden erwächst.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 625/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1986 6 Ob 625/84
    Veröff: WBl 1987,155 = EvBl 1987/65 S 276 = SZ 59/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0019090

Dokumentnummer

JJR_19860605_OGH0002_0060OB00625_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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