RS OGH 2025/7/17 2Ob605/86; 6Ob108/13w; 6Ob130/16k; 1Ob110/17h; 9Ob35/25z

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Veröffentlicht am 17.06.1986
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Norm

ZPO §273 Abs1
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Stehen der Partei im Verfahren Beweismittel zur Darlegung der Höhe der Forderung zur Verfügung, und macht sie hievon bloß keinen Gebrauch, so ist die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO ausgeschlossen.Stehen der Partei im Verfahren Beweismittel zur Darlegung der Höhe der Forderung zur Verfügung, und macht sie hievon bloß keinen Gebrauch, so ist die Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040513

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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