RS OGH 1986/6/17 4Ob356/86, 10Ob24/09s, 2Ob223/14d, 10Ob17/18z

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Veröffentlicht am 17.06.1986
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Norm

ABGB §861
HGB §346 A
NormenG §1

Rechtssatz

ÖNormen können durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken. Eine wiederholte Anwendung bestimmter ÖNormen durch die in Betracht kommenden Verkehrskreise kann somit dazu führen, dass diese auch in künftigen Fällen mit ihrer Anwendung rechnen und insbesondere technische Aufgaben im Zweifel im Sinne einer bestehenden ÖNorm auslegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0038609

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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