Norm
StGB §15 Abs1 C1Rechtssatz
Streicheln der Beine bereits bei Beginn der eigentlichen Ausführungshandlung im Sinn der §§ 15 Abs 1, 211 Abs 1 StGB, nämlich der durch Zärtlichkeiten unternommenen Verführung der (leiblichen) Tochter zu einem tatplangemäß unmittelbar anschließenden Beischlaf.Streicheln der Beine bereits bei Beginn der eigentlichen Ausführungshandlung im Sinn der Paragraphen 15, Absatz eins, 211, Absatz eins, StGB, nämlich der durch Zärtlichkeiten unternommenen Verführung der (leiblichen) Tochter zu einem tatplangemäß unmittelbar anschließenden Beischlaf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090585Dokumentnummer
JJR_19860618_OGH0002_0090OS00066_8600000_001