Norm
EO §154 Abs1Rechtssatz
Vor der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Meistbotes kann die im § 154 Abs 1 EO genannte Voraussetzung der Wiederversteigerung, "daß das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wurde", der Ersteher also diesbezüglich säumig wurde, nicht eintreten.Vor der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Meistbotes kann die im Paragraph 154, Absatz eins, EO genannte Voraussetzung der Wiederversteigerung, "daß das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wurde", der Ersteher also diesbezüglich säumig wurde, nicht eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003173Dokumentnummer
JJR_19860618_OGH0002_0030OB00056_8600000_003