RS OGH 1986/6/18 3Ob43/86

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Veröffentlicht am 18.06.1986
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Norm

ABGB §426

Rechtssatz

Der Übernehmer erwirbt mit Zustimmung des Übergebers unmittelbar oder mittelbar Besitz und verwirklicht dadurch seinen Erwerbswillen unmittelbar oder mittelbar Besitz und verwirklicht dadurch seinen Erwerbswillen in der jeweils erwünschte Form. Die Willensübereinstimmung folgt regelmäßig schon aus dem der Übergabe zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. nach dem sich auch die nähere Art der beabsichtigten Verwirklichung des Erwebs bestimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011149

Dokumentnummer

JJR_19860618_OGH0002_0030OB00043_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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