RS OGH 1997/11/12 3Ob43/86, 7Ob578/88, 2Ob58/88, 4Ob41/93, 4Ob329/97d

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Veröffentlicht am 18.06.1986
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Norm

ZPO §496 Abs3
  1. ZPO § 496 heute
  2. ZPO § 496 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wenn in der zu ergänzenden Verhandlung nicht nur schon in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahmen zu ergänzen, sondern höchstwahrscheinlich noch anzubietende Beweise neu aufzunehmen sein werden, möglicherweise sogar ein Sachverständigenbeweis, dann entspricht die Zurückverweisung an die erste Instanz dem Gesetz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042126

Dokumentnummer

JJR_19860618_OGH0002_0030OB00043_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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