RS OGH 1988/11/30 3Ob568/86, 9ObA269/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1986
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Norm

ZPO §261 Abs6
  1. ZPO § 261 heute
  2. ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
  3. ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 261 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Durch die Änderung des § 261 Abs 6 Satz 1 ZPO durch die ZPN 1983 sollte nur klargestellt werden, daß ein Antrag auf Überweisung auch dann zulässig ist, wenn nicht der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet sondern von Amts wegen in die Zuständigkeitsprüfung eingegangen wurde.Durch die Änderung des Paragraph 261, Absatz 6, Satz 1 ZPO durch die ZPN 1983 sollte nur klargestellt werden, daß ein Antrag auf Überweisung auch dann zulässig ist, wenn nicht der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet sondern von Amts wegen in die Zuständigkeitsprüfung eingegangen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039919

Dokumentnummer

JJR_19860618_OGH0002_0030OB00568_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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