RS OGH 1986/6/18 3Ob56/86, 3Ob162/06d, 3Ob50/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1986
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Norm

EO §183
VlbgGVG §3

Rechtssatz

Die erforderliche Genehmigung des Meistbotes durch die Grundverkehrsbehörde ist Rechtsbedingung für seine Wirksamkeit; ein genehmigungsbedürftiges, aber noch nicht genehmigtes Meistbot ist daher als notwendige Voraussetzung für den rechtsbegründenden gerichtlichen Akt des Zuschlages noch nicht wirksam, insoweit also nicht auflösend, sondern aufschiebend bedingt, und zwar auch dann, wenn dies im Beschluß über die Zuschlagserteilung nicht zum Ausdruck gebracht wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 56/86
    Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 56/86
    RZ 1987/25 S 113
  • 3 Ob 162/06d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 162/06d
    Auch; Beisatz: Erfolgt der Zuschlag unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde, so erwirbt der Ersteher mit dem Zuschlag nur aufschiebend bedingtes Eigentum am Exekutionsobjekt. (T1)
  • 3 Ob 50/09p
    Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 50/09p
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003123

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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