RS OGH 2009/6/23 3Ob56/86, 3Ob162/06d, 3Ob50/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1986
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Norm

EO §183
VlbgGVG §3
  1. EO § 183 heute
  2. EO § 183 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 183 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 183 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 183 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 183 gültig von 11.06.1955 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Rechtssatz

Die erforderliche Genehmigung des Meistbotes durch die Grundverkehrsbehörde ist Rechtsbedingung für seine Wirksamkeit; ein genehmigungsbedürftiges, aber noch nicht genehmigtes Meistbot ist daher als notwendige Voraussetzung für den rechtsbegründenden gerichtlichen Akt des Zuschlages noch nicht wirksam, insoweit also nicht auflösend, sondern aufschiebend bedingt, und zwar auch dann, wenn dies im Beschluß über die Zuschlagserteilung nicht zum Ausdruck gebracht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003123

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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