TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/16 2002/03/0038

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs4;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der LgmbH in L, vertreten durch Dax-Klepeisz-Klimburg-Schuszter, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 29. November 2001, Zl. K 038/02/2001.112/008, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i. V.m. § 361 GewO 1994 der Beschwerdeführerin mit Sitz in L die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr), eingeschränkt auf die Verwendung von fünf Kraftfahrzeugen im Standort L, entzogen. Der Gewerbeschein und die EU-Lizenzen seien gemäß § 364 GewO 1994 unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf zurückzustellen.

In der Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Edikt des Landesgerichtes Eisenstadt vom 24. November 2000 der Konkurs über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffnet worden sei. Somit liege ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 gegen die Beschwerdeführerin vor und sei die Behörde gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. verpflichtet, die gegenständliche Gewerbeberechtigung zu entziehen. Die im Zusammenhang mit § 87 Abs. 2 leg. cit. stehenden Feststellungen (betreffend das überwiegende Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung des Betreffenden) setzten notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraus. Ein solches Vorbringen bzw. Bescheinigungsanbieten der Beschwerdeführerin fehle trotz Aufforderung zur Gänze. Da auch kein Gläubigerinteresse an der weiteren Gewerbeausübung geltend gemacht habe werden können, lägen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vor.

Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum der im Jänner 2001 erfolgten ersten Zustellung ortsabwesend war, erfolgte mittels Hinterlegung am 19. Mai 2001 eine neuerliche Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides.

In der dagegen erhobenen Berufung vom 5. Juni 2001 (bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt) wurde geltend gemacht, dass der Konkurs gegen die Beschwerdeführerin "am 3.4.2001 nach rechtskräftiger Bestaetigung gem. Paragraph 157 Abs. 1 KO aufgehoben" worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte, den Beschluss betreffend die Entziehung des Gewerbes wieder aufzuheben, um dem Unternehmen die Möglichkeit zu geben, weiterzuarbeiten und es wieder "auf den richtigen Kurs zu setzen".

Aus den der Berufung beigelegten Beschlüssen des Landesgerichtes Eisenstadt ging hervor, dass der in der Zwangsausgleichstagsatzung vom 3. April 2001 angenommene Zwangsausgleich gemäß § 152 Abs. 1 KO mit Beschluss vom 18. April 2001 konkursgerichtlich bestätigt wurde, ferner, dass der über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches mit Beschluss vom 10. Mai 2001 gemäß § 157 Abs. 1 KO aufgehoben wurde.

Z. 2 bis Z. 5 dieses Zwangsausgleiches lauten wie folgt:

"2.) Massegläubiger werden voll befriedigt. Ihre Forderungen werden, soweit festgestellt, bezahlt, andernfalls sichergestellt.

3.) Die Konkursgläubiger erhalten auf ihre Forderung eine 20 %ige Quote, zahlbar wie folgt:

a) 5 % binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches, jedoch nicht vor Konkursaufhebung, wobei das Erfordernis hiefür zuzüglich der fälligen Masseforderungen und Kosten, bei sonstiger Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleiches, bis zum 10.4.2001 zu erlegen ist.,

b)

5 % binnen 6 Monate ab Annahme,

c)

5 % binnen 12 Monate ab Annahme,

d)

5 % binnen 24 Monate ab Annahme.

Die Respirofrist wird mit 14 Tagen festgesetzt.

              4.)              Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, werden nach Maßgabe des Punktes 3.) sichergestellt, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Ausgleichstagsatzung eingebracht worden ist.

              5.)              Der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Zwangsausgleich gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber denen die Gemeinschuldnerin mit der Erfüllung des Ausgleiches in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst dann gegeben, wenn die Gemeinschuldnerin eine fällige Verbindlichkeit trotz qualifizierter Mahnung, d.h. schriftliche Mahnung mit Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist, nicht bezahlt."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aktenkundig ein rechtskräftig bestätigter Zwangsausgleich mit Quotenzahlungen sei, deren letzte Fälligkeit 24 Monate nach der Annahme des Zwangsausgleiches (3. April 2001) eintrete, und eine Konkursaufhebung vom 10. Mai 2001 sei.

Zweck des § 13 Abs. 3 GewO 1994 sei es, im öffentlichen Interesse den Kridatar von der Gewerbeausübung fernzuhalten, um so die Entstehung weiteren wirtschaftlichen Schadens durch Schädigung weiterer Gläubiger hintanzuhalten. Ein derartiges öffentliches Interesse bestehe, wie aus § 13 Abs. 4 leg. cit. abzuleiten sei, nicht, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches komme und dieser erfüllt werde und somit der Nachweis erbracht sei, dass der Kridatar trotz des eingeleiteten Konkursverfahrens nunmehr zu einer ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens in der Lage sei. Ausgehend von dieser Sicherungsfunktion des § 13 Abs. 3 GewO 1994 sei es sachgerecht, für den Zeitraum zwischen Konkurseröffnung bis zur Erfüllung eines allfälligen Zwangsausgleiches den Kridatar mit den Mitteln des Gewerberechtes von der Teilnahme am geschäftlichen Verkehr im Rahmen eines Gewerbebetriebes fernzuhalten. Einer Prüfung, ob im Rahmen des Konkursverfahrens mit dem Abschluss und der Erfüllung eines Zwangsausgleiches zu rechnen sei, bedürfe es im Entziehungsverfahren nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/04/0066).

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht sei die Konkurseröffnung über das Vermögen der Beschwerdeführerin als Entziehungsgrund nach § 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 aktenkundig und unstrittig.

Die belangte Behörde verstehe das Berufungsvorbringen so, dass die Nichtanwendung des § 87 Abs. 2 GewO 1994 durch die erstinstanzliche Behörde in Frage gestellt werde. Gemäß dieser Bestimmung habe die Behörde von einer Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses abzusehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sei gemäß § 87 Abs. 2 leg. cit. zu überprüfen, ob auf Grund der "nunmehrigen" wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin erwartet werden könne, dass sie den mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Fernverkehr) verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde. Nur dann sei die Gewerbeausübung im Sinne dieser Bestimmung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen. Diese Erwartung setze jedenfalls voraus, dass die erforderlichen "liquiden" Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden seien. Es sei nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das Gewerbe ausgeübt werde, damit die vorhandenen Forderungen aus dem Zwangsausgleich berichtigt würden. Es genüge auch nicht, dass eine Erfüllung der "laufenden" Zahlungspflichten erwartet werden könne, weil es bei der Beurteilung im Sinn des § 87 Abs. 2 leg. cit. ausschließlich darum gehe, dass die Zahlungspflichten gegenüber "allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit" erfüllt würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0043). Eine davon losgelöste Vorteilsabwägung und Nachteilsabwägung sei nicht vorzunehmen. Solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit bestehe, sei auch eine den Abbau von Schulden (wie hier aus der Quotenzahlung) in sich schließende Unternehmensentwicklung rechtlich nicht relevant (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 90/04/0208). Abgesehen von den bereits bestehenden Gläubigern sei auch zu berücksichtigen, dass die im Zusammenhang mit einer "weiteren" Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch "liquide" Mittel beglichen werden könnten, um nicht eine Schädigung "weiterer" Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0038).

Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juli 2001 aufgefordert, geeignete Bescheinigungen und Nachweise anzubieten, wonach durch die nunmehrige wirtschaftliche Lage sowohl eine vereinbarungsgemäße Tilgung der bereits entstandenen Forderungen als auch aus dem Zwangsausgleich als auch die Abdeckung der laufenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft in ausreichender Weise gesichert seien. Insbesondere sei detailliert darzulegen, wie hoch die bisher entstandenen Forderungen seien, welche Verbindlichkeiten in welcher Höhe sich aus der laufenden Gewerbeausübung ergäben und mit welchen liquiden Mitteln diese beglichen würden bzw. werden sollten.

Mit Schreiben vom 28. September 2001 legte die Beschwerdeführerin eine "kurzfristige Erfolgsrechnung für den Zeitraum 01 - 07/2001" vor, woraus sich ein bereinigter Periodengewinn von S 55.525,-- ergäbe, der durch verschiedene Einmalbelastungen gemindert worden sei. Unter Ausklammerung der "periodenfremden" Aufwendungen könne eine gewinnbringende Betriebsführung bestätigt werden. Der näher ziffernmäßig dargelegte Liquiditätsüberschuss von S 50.000,-- müsse ausreichen, um die laufenden Zahlungen und die Quotenzahlungen durchführen zu können. Damit gelinge es der Beschwerdeführerin aber nicht - wie vom Gesetz gefordert - das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung im Sinne des § 87 Abs. 2 leg. cit. darzustellen.

Obige Unterlagen zeigten nicht schlüssig und umfassend (abschließend) auf, welche Forderungen gegen die Gesellschaft bestünden und wann sie fällig würden, weil nur tatsächliche Zahlungseingänge und -ausgänge während sieben Monaten aufgelistet und gegenübergestellt worden seien. Welche konkreten Forderungen (Höhe, Fälligkeit) diesen Zahlungen zu Grunde lägen und welche Forderungen darüber hinaus auf Grund von nicht oder noch nicht beglichenen oder noch zu erfüllenden Schuldverhältnissen in diesem Zeitraum oder später zu leisten gewesen wären bzw. seien, sei daraus nicht zu entnehmen. Schon deshalb sei nicht zu ersehen, dass eine pünktliche und gleichmäßige Zahlung aller Forderungen zu erwarten sei, weshalb es dahingestellt bleiben könne, wie hoch die einzelnen Quotenzahlungen aus dem Zwangsausgleich seien, von denen die Fälligkeitstermine, aber nicht die Summen bekannt seien, was aber im Hinblick auf das Verfahrensergebnis nicht mehr in Erfahrung gebracht hätte werden müssen. Außerdem seien in der vorgelegten Aufstellung Einmalerlöse wie z.B. aus Anlagenverkauf enthalten, die die Aussagekraft des dargestellten monatlichen durchschnittlichen Liquiditätsüberschusses beeinträchtigten. Welche Zahlungen auf Grund konkreter Forderungen der Beschwerdeführerin bei ihr "kurzfristig" eingehen sollten, um den angeführten Restbetrag von ca. S 221.000,-- zu decken, bleibe im Unklaren, sei doch nicht einmal die Auftragslage dargestellt worden. Die vorgenommene Ermittlung der zukünftigen Nettoerlöse allein aus der Buchhaltung sei nicht aussagekräftig. Dass eine "gewinnbringende" Betriebsführung unter Ausklammerung nicht spezifizierter "periodenfremder" Aufwendungen behauptet worden sei, sei für das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hilfreich. Damit sei nicht nur nicht erwiesen, dass die bestehenden Forderungen aus dem Zwangsausgleich, aber auch aus der Zeit nach Aufhebung des Konkurses pünktlich bedient worden seien oder werden könnten, sondern auch offen, wie die im Zuge der fortgesetzten Gewerbeausübung zukünftig neu entstehenden Schuldverhältnisse erfüllt werden sollten. Da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 leg. cit. nicht erwiesen sei, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Gemäß § 13 Abs. 4 erster Satz GewO 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 10/1997 ist Abs. 3 nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. i.d.F. BGBl. I Nr. 63/1997 ist von der Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn

              "2.              einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt .... ."

Gemäß § 87 Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. als Entziehungsgründe nur auf § 13 Abs. 3 und Abs. 5 leg. cit. verweist. § 13 Abs. 3 GewO  i.d.F. der Novelle 1992 erfasse nicht das Ausgleichsverfahren, da Ausgleiche die Fortführung des Gewerbebetriebes ermöglichen sollten. § 13 Abs. 4 leg. cit. sei in § 87 leg. cit. nicht angeführt, sodass zu schließen sei, im Gewerberechtentziehungsverfahren sei der Zwangsausgleich wie ein sonstiger Ausgleich zu bewerten.

Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem diesbezüglich zu keinem Zweifel Anlass gebenden Wortlaut des § 13 Abs. 4 i.V.m. dessen Abs. 3 GewO 1994 ergibt sich vielmehr (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/04/0132), dass Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, solange von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind, als nicht ein etwa im Zuge des Konkursverfahrens abgeschlossener Zwangsausgleich auch tatsächlich erfüllt wurde. Ist aber der Inhaber einer Gewerbeberechtigung von der Gewerbeausübung ausgeschlossen, so ist die Behörde gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 und 2 die Gewerbeberechtigung zu entziehen, sofern nicht einer der in den Abs. 2, 4 und 5 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Ausnahmetatbestände vorliegt. Der Umstand, dass § 87 Abs. 1 leg. cit. nicht ausdrücklich § 13 Abs. 4 leg. cit. erwähnt, ändert daran nichts, steht § 13 Abs. 4 GewO 1994 doch in einem engen Zusammenhang mit § 13 Abs. 3 leg. cit., indem er im ersten Satz jene Voraussetzungen bei Abschluss eines Zwangsausgleiches festlegt, aus denen der Entziehungsgrund gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. nicht zur Anwendung zu kommen hat.

Zur Auslegung des § 87 Abs. 2 leg. cit. macht die Beschwerdeführerin geltend, dass danach eine Gewerbeberechtigung nicht entzogen werden solle, wenn die weitere Ausübung wegen des Zustandekommens eines Zwangsausgleiches im Interesse der Gläubiger gelegen wäre. Dieses Interesse an der weiteren Gewerbeausübung setze nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der Gewerbeinhaber in der Lage sei, seine Verbindlichkeiten ordnungsgemäß abzudecken. Durch den angeführten Abschluss des Zwangsausgleiches und die fristgerechte Bezahlung der dort festgelegten Beträge komme klar zum Ausdruck, dass diese Voraussetzungen vorlägen. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher deshalb als rechtwidrig, da er entgegen § 87 Abs. 2 leg. cit. die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen habe.

Der Beschwerdeführerin kann auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Aus § 13 Abs. 4 GewO 1994 ergibt sich vielmehr, unter welchen Voraussetzungen ein abgeschlossener Zwangsausgleich zu einer Nichtanwendung des § 13 Abs. 3 leg. cit. führt. Im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 4 kann § 87 Abs. 2 GewO 1994 nicht in dem von der Beschwerdeführerin dargelegten Sinne ausgelegt werden, dass allein der Abschluss eines Zwangsausgleiches und die jeweils fristgerechte Bezahlung der dort festgelegten Beträge als im Interesse der Gläubiger gemäß § 87 Abs. 2 leg. cit. gelegen anzusehen ist. Gemäß der hg. Judikatur zu dieser Bestimmung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 2. Februar 2000, Zl. 99/04/0216) ist die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nach dieser Judikatur nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Außer den bereits bestehenden Forderungen müssen somit die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen.

Weiters meint die Beschwerdeführerin, dass sie mit dem Schreiben vom 28. September 2001 und den damit vorgelegten Unterlagen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren entsprochen hätte, die belangte Behörde sei aber ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Die belangte Behörde habe ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne nähere Überprüfung der in der Eingabe vom 28. September 2001 vorgebrachten Argumente die Berufung als unbegründet abgewiesen. Bei Durchführung eines dem AVG entsprechenden Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung wäre die belangte Behörde zu einer anderen Entscheidung gekommen.

Zunächst ist der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde - wie dies dem Bescheid zu entnehmen ist - mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. September 2001 und den damit vorgelegten Unterlagen auseinander gesetzt hat. Zu Recht hat die belangte Behörde zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen die Ansicht vertreten, daraus ergebe sich nicht schlüssig und umfassend (abschließend), welche Forderungen gegen die Gesellschaft bestünden und wann sie fällig würden, weil nur tatsächliche Zahlungsein- und -ausgänge während sieben Monate aufgelistet und gegenübergestellt worden seien. Weiters sei dem Vorgelegten nicht zu entnehmen, welche konkreten Forderungen (Höhe, Fälligkeit) diesen Zahlungen zu Grunde lägen und welche Forderungen darüber hinaus auf Grund von nicht oder noch nicht beglichenen oder noch zu erfüllenden Schuldverhältnissen in diesem Zeitraum oder später zu leisten gewesen wären bzw. sind. Auf Grund des eigenen, auf entsprechende Anfrage erfolgten Vorbringens der Beschwerdeführerin konnte die belangten Behörde - wie sie dies zutreffend festgestellt hat - nicht davon ausgehen, dass auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin eine pünktliche und gleichmäßige Zahlung aller Forderungen durch liquide Mittel zu erwarten ist. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0043) korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind, was auch für die Bestimmung des § 87 Abs. 2 GewO 1994 insofern zutrifft, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen. Die Beschwerdeführerin hat weder in Bezug auf das als mangelhaft erachtete Ermittlungsverfahren noch in Bezug auf die gerügte Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung die Wesentlichkeit dieser behaupteten Verfahrensmängel - insbesondere im Lichte der Darlegungen der belangten Behörde zu der Frage des Vorliegens eines überwiegenden Interesses der Gläubiger, von der Entziehung abzusehen, im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin - dargetan.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030038.X00

Im RIS seit

03.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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