RS OGH 1986/6/18 3Ob30/86, 5Ob1011/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1986
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Norm

ABGB §364c C2
EO §352
WEG §21 Abs2
WEG §22

Rechtssatz

Der Fall der Exekution zur Vollstreckung des rk erworbenen Auschließungsanspruches aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft ist nur dem des auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums durch Versteigerung der Liegenschaft vorgesehenen Exekutionsverfahren vergleichbar; ein einverleibtes vertragliches Veräußerungsverbot hindert daher die Zwangsversteigerung nicht (gegen Faistenberger-Barta-Call, WEG 614 RN 52). Wie bei der Teilungsklage muß der Anspruch des Verbotsberechtigten zurücktreten, wenn es ihm nicht gelingt, den Auschließungsanspruch dadurch abzuwenden, daß er den Belasteten rechtzeitig zur Erbringung der geschuldeten Leistungen bewegt oder diese selbst bis zum Schluß der Verhandlung nachholt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 30/86
    Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 30/86
    JBl 1986,586 = ImmZ 1986,436 = SZ 59/102 = gesRZ 1986,154 = RZ 1986/70,248
  • 5 Ob 1011/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 5 Ob 1011/93
    Auch; Beisatz: Der von einem Ehegatten verwirklichte Ausschließungstatbestand des § 22 Abs 1 Z 3 WEG erfaßt auch den anderen Ehegatten, wenn die Mindestanteile beider Ehegatten gemäß § 9 Abs 2 WEG verbunden sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004588

Dokumentnummer

JJR_19860618_OGH0002_0030OB00030_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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