RS OGH 1986/6/18 3Ob565/86, 2Ob29/06p

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Veröffentlicht am 18.06.1986
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Norm

ABGB §835 D
JN §1 DVe1

Rechtssatz

Enthält der über einem Benützungsregelungsantrag ergangene Ausspruch, mit dessen Rechtskraft die eine Vereinbarung der Miteigentümer ersetzende Gestaltungswirkung eintrat, keinen Leistungsbefehl, sind die aus der Gestaltung entspringenden Rechte mit Klage durchzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0013716

Dokumentnummer

JJR_19860618_OGH0002_0030OB00565_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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