RS OGH 1986/6/18 3Ob53/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1986
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Norm

ZPO §514 B
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Beim Beklagten ist zu unterscheiden, ob sein Gegenantrag auf Zurückweisung aus prozessualen Gründen oder auf Sachabweisung des gegnerischen Antrags oder auf beides lautet: Hat er nur oder primär Sachabweisung begehrt, dann ist er beschwert, wenn der Antrag des Gegners aus solchen prozessualen Gründe zurückgewiesen wird, die - nach Behebung - jederzeit eine neue Antragstellung ermöglichen (Fasching, ZPR RdZ 1716).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0043845

Dokumentnummer

JJR_19860618_OGH0002_0030OB00053_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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