RS OGH 2021/3/15 7Ob538/86, 6Ob501/91, 6Ob31/94, 6Ob39/21k, 6Ob38/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1986
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Norm

GmbHG §41
GmbHG §50 Abs4
  1. GmbHG § 41 heute
  2. GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 50 heute
  2. GmbHG § 50 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

§§ 41 f GmbHG stellen die Rechtssicherheit über die Belange einzelner Gesellschafter, die es unterlassen haben, fehlerhafte Beschlüsse rechtzeitig mit der Nichtigkeitsklage zu bekämpfen. Auch ein Beschluss, der ohne Zustimmung eines Gesellschafters gefasst wurde, obwohl dieser als betroffener Gesellschafter, wie im Fall des § 50 Abs 4 GmbHG, zustimmen hätte müssen, ist daher nicht schwebend unwirksam, sondern mit Nichtigkeitsklage zu bekämpfen. (Ausdrückliche Ablehnung von Gellis, Kommentar zum GmbHG 2.Auflage, 315; Kastner, Grundriss des Gesellschaftsrechtes 4.Auflage 313 f).Paragraphen 41, f GmbHG stellen die Rechtssicherheit über die Belange einzelner Gesellschafter, die es unterlassen haben, fehlerhafte Beschlüsse rechtzeitig mit der Nichtigkeitsklage zu bekämpfen. Auch ein Beschluss, der ohne Zustimmung eines Gesellschafters gefasst wurde, obwohl dieser als betroffener Gesellschafter, wie im Fall des Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG, zustimmen hätte müssen, ist daher nicht schwebend unwirksam, sondern mit Nichtigkeitsklage zu bekämpfen. (Ausdrückliche Ablehnung von Gellis, Kommentar zum GmbHG 2.Auflage, 315; Kastner, Grundriss des Gesellschaftsrechtes 4.Auflage 313 f).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060086

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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