Norm
StGB §143 BRechtssatz
Eine Bierflasche, mag sie leer, voll oder halbvoll sein, entspricht dem erweiterten Waffenbegriff des § 143 StGB, weil sie einer Waffe im technischen Sinn (etwa einer Keule) als Mittel des Zuschlagens in Anwendung und Wirkungsweise gleichwertig ist.Eine Bierflasche, mag sie leer, voll oder halbvoll sein, entspricht dem erweiterten Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB, weil sie einer Waffe im technischen Sinn (etwa einer Keule) als Mittel des Zuschlagens in Anwendung und Wirkungsweise gleichwertig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093918Dokumentnummer
JJR_19860624_OGH0002_0110OS00078_8600000_001