RS OGH 1986/6/24 5Ob535/86

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Veröffentlicht am 24.06.1986
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Norm

ZPO §391 Abs3 C

Rechtssatz

Gegenstand der gemäß § 391 Abs 3 Satz 2 ZPO fortzusetzenden Verhandlung (und des Endurteiles) sind lediglich das bisher unerledigte, auf die vor Fällung des Teilurteils über die Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung gestützte Aufrechnungsbegehren des Beklagten und die Folgen der Entscheidung über das Aufrechnungsbegehren für das Teilurteil und die Verfahrenskosten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040911

Dokumentnummer

JJR_19860624_OGH0002_0050OB00535_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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