RS OGH 1986/6/24 11Os72/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1986
beobachten
merken

Norm

StGB §156 Abs1

Rechtssatz

Verheimlicht wird ein Vermögensbestandteil, wenn er - auf welche Weise auch immer - der Kenntnis der Gläubiger bzw des Masseverwalters entzogen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094867

Dokumentnummer

JJR_19860624_OGH0002_0110OS00072_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten