Norm
AHG §11 Abs1Rechtssatz
Die Rechtswidrigkeit faktischer Amtshandlungen haben die zur Entscheidung in Amtshaftungssachen berufenen ordentlichen Gerichte von sich aus zu beurteilen; das Verfahren nach § 11 Abs 1 AHG ist deshalb in solchen Fällen nicht einzuleiten.Die Rechtswidrigkeit faktischer Amtshandlungen haben die zur Entscheidung in Amtshaftungssachen berufenen ordentlichen Gerichte von sich aus zu beurteilen; das Verfahren nach Paragraph 11, Absatz eins, AHG ist deshalb in solchen Fällen nicht einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0050239Im RIS seit
25.06.1986Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023