Norm
ABGB §928 Satz2Rechtssatz
Über den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe oder den für diesen vereinbarten Stichtag hinaus haftet der Veräußerer für Buchlasten, die gegen ihn - auch nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe bis zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers - begründet wurden, Miteigentümer aber grundsätzlich nur für ihren Anteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018516Dokumentnummer
JJR_19860625_OGH0002_0010OB00611_8600000_003