RS OGH 1986/6/25 1Ob611/86

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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Norm

ABGB §928 Satz2
ABGB §1047
ABGB §1061

Rechtssatz

Über den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe oder den für diesen vereinbarten Stichtag hinaus haftet der Veräußerer für Buchlasten, die gegen ihn - auch nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe bis zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers - begründet wurden, Miteigentümer aber grundsätzlich nur für ihren Anteil.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018516

Dokumentnummer

JJR_19860625_OGH0002_0010OB00611_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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