Rechtssatz
Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles stehen bei Fehlen einer abweichenden Bestimmung durch den Versicherungsnehmer dem Bezugsberechtigten mit Ausnahme des Eintrittsrechtes nach § 177 VersVG sonst keine Rechte zu; er kann daher auch Rechte aus der Lebensversicherung weder abtreten noch verpfänden.Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles stehen bei Fehlen einer abweichenden Bestimmung durch den Versicherungsnehmer dem Bezugsberechtigten mit Ausnahme des Eintrittsrechtes nach Paragraph 177, VersVG sonst keine Rechte zu; er kann daher auch Rechte aus der Lebensversicherung weder abtreten noch verpfänden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080845Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009