RS OGH 2025/5/27 7Ob525/86; 1Ob694/89; 4Ob151/15g; 4Ob230/18d; 9ObA89/24i

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Veröffentlicht am 26.06.1986
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Rechtssatz

Während die materielle Rechtskraft rein prozessual jede Neuaufrollung des bereits entschiedenen Anspruches zwischen den gleichen Parteien ausschließt, tritt eine Tatbestandswirkung nur in dem Umfang ein, den das materielle Recht in Ansehung des neu strittigen Anspruches festsetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041374

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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