RS OGH 1986/6/30 Ds2/86, Ds4/87, Ds4/02, Ds8/03, Ds15/04, Ds3/05, Ds3/08, Ds12/08, Ds7/09, Ds24/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1986
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Norm

RDG §57 Abs1
RDG §101

Rechtssatz

Vorgangsweisen im Rahmen der Rechtsprechung sind nicht schon deshalb einer Überprüfung als Verstoß gegen Amtspflichten entzogen. Allerdings ist nicht jede Verletzung des materiellen Rechtes oder der Verfahrensbestimmungen Gegenstand des Dienststrafrechtes, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht somit nicht disziplinär verantwortlich, wohl aber gegebenenfalls eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung. Dort aber, wo das Gesetz dem Richter eine Ermessensentscheidung aufträgt kann eine disziplinär strafbare Amtspflichtverletzung nur bei missbräuchlicher Ausübung richterlichen Ermessens in Frage kommen.

Entscheidungstexte

  • Ds 2/86
    Entscheidungstext OGH 30.06.1986 Ds 2/86
    Veröff: SSt 57/44
  • Ds 4/87
    Entscheidungstext OGH 30.03.1987 Ds 4/87
    Vgl auch; Beisatz: Nur solche Akte der Rechtsprechung, die eine bewusste (oder wiederholt grob fahrlässige) Missachtung des Gesetzes erkennen lassen, begründen eine Amtspflichtenverletzung im Sinne des § 101 RDG. (T1)
  • Ds 4/02
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 Ds 4/02
    Vgl auch; Beis wie T1
  • Ds 8/03
    Entscheidungstext OGH 05.02.2004 Ds 8/03
    Vgl auch; Beis wie T1
  • Ds 15/04
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 Ds 15/04
    Auch; Beisatz: Fehler bei der Rechtsanwendung sind disziplinär zu ahnden, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Justiz in Frage steht, und dem Richter zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. Unter diesen Gesichtspunkten kann etwa die missbräuchliche Ausübung richterlichen Ermessens, das bewusste Abweichen von bewährten Rechtsgrundsätzen oder eine wiederholt grob fahrlässige Missachtung gesetzlicher Bestimmungen eine Amtspflichtverletzung im Sinne der §§ 57 Abs 1, 101 Abs 1 RDG begründen. (T2)
  • Ds 3/05
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 Ds 3/05
    Vgl auch; Beis wie T1
  • Ds 3/08
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 Ds 3/08
    Beis wie T2
  • Ds 12/08
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 Ds 12/08
    nur: Allerdings ist nicht jede Verletzung des materiellen Rechtes oder der Verfahrensbestimmungen Gegenstand des Dienststrafrechtes, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf. (T3)
  • Ds 7/09
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 Ds 7/09
    nur: Allerdings ist nicht jede Verletzung des materiellen Rechtes oder der Verfahrensbestimmungen Gegenstand des Dienststrafrechtes, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht somit nicht disziplinär verantwortlich, wohl aber gegebenenfalls eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung. Dort aber, wo das Gesetz dem Richter eine Ermessensentscheidung aufträgt kann eine disziplinär strafbare Amtspflichtverletzung nur bei missbräuchlicher Ausübung richterlichen Ermessens in Frage kommen. (T4)
    Beis wie T2 nur: Fehler bei der Rechtsanwendung sind disziplinär zu ahnden, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Justiz in Frage steht, und dem Richter zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. (T5)
  • Ds 24/13
    Entscheidungstext OGH 10.02.2014 Ds 24/13
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0072522

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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