RS OGH 1986/6/30 10Os88/86 (10Os89/86)

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Veröffentlicht am 30.06.1986
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Rechtssatz

Beim Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe nach § 40 StGB kommt die Anrechnung einer Vorhaft (§ 38 StGB) oder einer im Ausland verbüßten Strafe (§ 66 StGB) nicht in Betracht.Beim Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe nach Paragraph 40, StGB kommt die Anrechnung einer Vorhaft (Paragraph 38, StGB) oder einer im Ausland verbüßten Strafe (Paragraph 66, StGB) nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0091691">10 Os 88/86
    Entscheidungstext OGH 30.06.1986 10 Os 88/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091691

Dokumentnummer

JJR_19860630_OGH0002_0100OS00088_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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