Rechtssatz
Beim Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe nach § 40 StGB kommt die Anrechnung einer Vorhaft (§ 38 StGB) oder einer im Ausland verbüßten Strafe (§ 66 StGB) nicht in Betracht.Beim Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe nach Paragraph 40, StGB kommt die Anrechnung einer Vorhaft (Paragraph 38, StGB) oder einer im Ausland verbüßten Strafe (Paragraph 66, StGB) nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091691Dokumentnummer
JJR_19860630_OGH0002_0100OS00088_8600000_001