RS OGH 1986/7/1 4Ob352/86

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Veröffentlicht am 01.07.1986
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Rechtssatz

Die ausdrückliche Freigabe von Hinweisen im Sinne des § 9 Abs 1 lit a durch § 26 Abs 2 LMG ändert nichts daran, daß im übrigen das Verbot gesundheitsbezogener Angaben (§ 9 Abs 1 LMG) auch für kosmetische Mittel gilt. - "KosmetikV".Die ausdrückliche Freigabe von Hinweisen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, durch Paragraph 26, Absatz 2, LMG ändert nichts daran, daß im übrigen das Verbot gesundheitsbezogener Angaben (Paragraph 9, Absatz eins, LMG) auch für kosmetische Mittel gilt. - "KosmetikV".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066236

Dokumentnummer

JJR_19860701_OGH0002_0040OB00352_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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