Norm
ABGB §418 Satz3Rechtssatz
Ist zwischen Grundeigentümer und Bauführer bei Errichtung des Baues überhaupt keine ( wirksame, zB einklagbare ) Vereinbarung über die Übertragung des Grundeigentums an den Bauführer zustandegekommen und wirkt der Grundeigentümer nicht auf das Zustandekommen einer wirksamen Vereinbarung hin, dann ist er ebenso zu behandeln wie ein Grundeigentümer, der dem über die Grundeigentumsverhältnisse irrenden Bauführer die Bauführung nicht sofort untersagt, oder wie ein Grundeigentümer, der zwar zunächst eine an sich wirksame Vereinbarung abschließt, sich aber dann in der Folge abredewidrig verhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011120Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013