RS OGH 1986/7/2 3Ob35/86, 2Ob94/12f

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Veröffentlicht am 02.07.1986
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Norm

ABGB §418 Satz3

Rechtssatz

Ist zwischen Grundeigentümer und Bauführer bei Errichtung des Baues überhaupt keine ( wirksame, zB einklagbare ) Vereinbarung über die Übertragung des Grundeigentums an den Bauführer zustandegekommen und wirkt der Grundeigentümer nicht auf das Zustandekommen einer wirksamen Vereinbarung hin, dann ist er ebenso zu behandeln wie ein Grundeigentümer, der dem über die Grundeigentumsverhältnisse irrenden Bauführer die Bauführung nicht sofort untersagt, oder wie ein Grundeigentümer, der zwar zunächst eine an sich wirksame Vereinbarung abschließt, sich aber dann in der Folge abredewidrig verhält.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 35/86
    Entscheidungstext OGH 02.07.1986 3 Ob 35/86
  • 2 Ob 94/12f
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 94/12f
    Vgl; Beisatz: Darüber hinaus ist § 418 Satz 3 ABGB dann anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Bauführung auf fremdem Grund keinerlei Vereinbarungen getroffen wurden, aber beide Teile ohne Abschluss einer näheren Vereinbarung „irgendwie“ davon ausgingen, dass „der Bauführer zu irgendeinem späteren Zeitpunkt Eigentum am Grund erwerben“ solle. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011120

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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