RS OGH 1986/7/3 12Os73/86, 11Os123/90

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Veröffentlicht am 03.07.1986
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Norm

StGB §133 I
StGB §167 Abs2

Rechtssatz

Durch die rechtswidrige Zueignung von Geldbeträgen, die (im Postscheckverkehr) einem zu deren Entgegennahme befugten Postbediensteten anvertraut werden, werden nicht die jeweiligen Einzahler geschädigt, sondern der Staat an seinen Vermögensrechten verletzt, sodaß eine Schadensgutmachung (nur) gegenüber dem zuständigen Organ der Postverwaltung wirksam erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094679

Dokumentnummer

JJR_19860703_OGH0002_0120OS00073_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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