RS OGH 1986/7/8 5Ob129/86, 5Ob86/87, 5Ob119/98f, 5Ob187/00m, 5Ob148/01b, 5Ob123/08m, 5Ob227/18w, 5Ob

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Veröffentlicht am 08.07.1986
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Norm

MRG §16 Abs1 Z3

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen und im Gegensatz zu § 18 MRG sind zukünftige Mietzinseinnahmen nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluss der Mietzinsvereinbarung, deren Zulässigkeit gemäß § 16 Abs 1 Z 3 MRG zu untersuchen ist) nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 129/86
    Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 129/86
    Veröff: ImmZ 1986,394
  • 5 Ob 86/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 86/87
    Auch; Veröff: MietSlg XL/5
  • 5 Ob 119/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 119/98f
    Auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat. (T1)
  • 5 Ob 187/00m
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 187/00m
    nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen. (T2)
    Beisatz: Der Anerkennung eines Eigenmittelaufwands wäre nur abträglich, wenn die betreffenden Zahlungen nachträglich als Passivum in die Hauptmietzinsabrechnung eingesetzt wurden. (T3)
  • 5 Ob 148/01b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 148/01b
    nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen. Zukünftige Mietzinseinnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluss der Mietzinsvereinbarung, deren Zulässigkeit zu untersuchen ist) nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat. (T4)
  • 5 Ob 123/08m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 123/08m
    Vgl; Beis ähnlich wie T3
  • 5 Ob 227/18w
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 227/18w
  • 5 Ob 18/22s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2022 5 Ob 18/22s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069740

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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