Norm
GmbHG idF Nov BGBl 1980/320 §2 Abs2Rechtssatz
Die Verständigung des anderen Vertragsteils ("Gläubiger") kann konkludent selbst durch schlüssig erkennbares Stillschweigen erfolgen. Gerade der Fall des § 2 Abs 2 GmbHG neu wird bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Bestandverhältnis in der Zeit nach der Eintragung der Gesellschaft der Regel sein.Die Verständigung des anderen Vertragsteils ("Gläubiger") kann konkludent selbst durch schlüssig erkennbares Stillschweigen erfolgen. Gerade der Fall des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG neu wird bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Bestandverhältnis in der Zeit nach der Eintragung der Gesellschaft der Regel sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059513Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022