Norm
ABGB §1117Rechtssatz
Zwei aus widersprechenden Gründen abgegebene Auflösungserklärungen sind bezüglich der Beendigung des Bestandvertrages nur dann so zu behandeln, als läge dessen einvernehmliche Auflösung vor, wenn das Verhalten der Parteien und der Inhalt ihrer Erklärungen den Schluß zulassen, daß die Auflösung des Bestandverhältnisses unter allen Umständen gewünscht wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, welcher Auflösungsgrund gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020891Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0070OB00585_8600000_001