RS OGH 1986/7/10 7Ob585/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1986
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Norm

ABGB §1117
ABGB §1118 A1

Rechtssatz

Zwei aus widersprechenden Gründen abgegebene Auflösungserklärungen sind bezüglich der Beendigung des Bestandvertrages nur dann so zu behandeln, als läge dessen einvernehmliche Auflösung vor, wenn das Verhalten der Parteien und der Inhalt ihrer Erklärungen den Schluß zulassen, daß die Auflösung des Bestandverhältnisses unter allen Umständen gewünscht wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, welcher Auflösungsgrund gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 585/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 585/86
    Veröff: JBl 1987,180 = SZ 59/127 = MietSlg XXXVIII/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020891

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0070OB00585_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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