RS OGH 2025/4/25 7Ob600/86; 9Ob34/10f; 6Ob138/13g; 2Ob170/18s; 2Ob207/20k; 5Ob42/22w; 8Ob32/25a

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Veröffentlicht am 10.07.1986
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Norm

Haager Minderjährigenschutzabk Art16
IPRG §6

Rechtssatz

Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes läßt sich im einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle: persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public. Außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei dazu.

Entscheidungstexte

  • RS0076998">7 Ob 600/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 600/86
    Veröff: SZ 59/128 = JBl 1987,115 = RdW 1986,341 = ÖBA 1986,486 (Koziol) = IPRax 1988,33 (Moschner,40)
  • RS0076998">9 Ob 34/10f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 34/10f
    nur: Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle: persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public. Außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei dazu. (T1)
  • RS0076998">6 Ob 138/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 138/13g
    nur: Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts lässt sich im Einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Neben den verfassungsrechtlich geschützten Grundwerten zählt insbesondere auch das Kindeswohl im Kindschaftsrecht dazu. (T2)
    Beisatz: Hier: Droht eine eklatante Gefährdung des Kindeswohls, liegt die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art 16 MSA nahe. (T3)
  • RS0076998">2 Ob 170/18s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 170/18s
    Vgl auch; Beisatz: Zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts gehört die Gleichbehandlung der Geschlechter. (T4)
    Veröff: SZ 2019/10
  • RS0076998">2 Ob 207/20k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 207/20k
    nur T1; nur T2; Beisatz wie T4
    Anm: Veröff: SZ 2021/101
  • RS0076998">5 Ob 42/22w
    Entscheidungstext OGH 01.12.2022 5 Ob 42/22w
    Beisatz: Hier: Kein ordre public-Verstoß bei Ferntrauung nach iranischem Recht ohne Zweifel an der freien Willensentscheidung. (T5)
  • RS0076998">8 Ob 32/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2025 8 Ob 32/25a

Schlagworte

Stellvertreterehe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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