RS OGH 2020/12/10 6Ob586/85, 2Ob517/94, 2Ob521/95, 7Ob77/99w, 7Ob208/04w, 1Ob97/18y, 3Ob58/20f

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Veröffentlicht am 10.07.1986
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Rechtssatz

Ein zur Entscheidung über eine Scheidungsfolge angerufenes inländisches Gericht hat die maßgebende Rechtsordnung nach § 20 IPRG zu ermitteln. Es hat dabei nicht auf die bei der Entscheidung über das Scheidungsbegehren tatsächlich angewendete Rechtsordnung abzustellen.Ein zur Entscheidung über eine Scheidungsfolge angerufenes inländisches Gericht hat die maßgebende Rechtsordnung nach Paragraph 20, IPRG zu ermitteln. Es hat dabei nicht auf die bei der Entscheidung über das Scheidungsbegehren tatsächlich angewendete Rechtsordnung abzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077266

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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