Rechtssatz
Ein zur Entscheidung über eine Scheidungsfolge angerufenes inländisches Gericht hat die maßgebende Rechtsordnung nach § 20 IPRG zu ermitteln. Es hat dabei nicht auf die bei der Entscheidung über das Scheidungsbegehren tatsächlich angewendete Rechtsordnung abzustellen.Ein zur Entscheidung über eine Scheidungsfolge angerufenes inländisches Gericht hat die maßgebende Rechtsordnung nach Paragraph 20, IPRG zu ermitteln. Es hat dabei nicht auf die bei der Entscheidung über das Scheidungsbegehren tatsächlich angewendete Rechtsordnung abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077266Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022