- RS0013007">7 Ob 532/86
Veröff: RZ 1986/67 S 246 = NZ 1987,128
- RS0013007">4 Ob 539/95
Beisatz: Das gilt auch im Falle einer vom Erblasser ausgesprochenen Enterbung, betrifft doch deren Rechtswirksamkeit gleichermaßen das - einer Prüfung im Prozessweg vorbehaltene - materielle Pflichtteilsrecht. (T1)
Veröff: SZ 68/126
- RS0013007">7 Ob 71/01v
nur: Bei Entscheidung über den Antrag des Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen. (T2)
Beisatz: Das Recht auf Inventarisierung kann weder durch Zweckmäßigkeitserwägungen noch durch Kostenaspekte eingeschränkt werden. (T3)
- RS0013007">6 Ob 8/02y
Auch; Beisatz: Das Recht auf Inventarisierung steht dem Noterben ohne weitere Voraussetzungen zu. Das Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob die Forderung materiell zu Recht besteht. (T4)
- RS0013007">9 Ob 126/03z
Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für den Einwand, die Pflichtteilsforderung sei bereits zwischen dem Erben und der Noterbin außergerichtlich verglichen worden. (T5)
- RS0013007">7 Ob 282/03a
Vgl auch
- RS0013007">2 Ob 85/10d
Auch; Beis wie T4 nur: Das Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob die Forderung materiell zu Recht besteht. (T6)
- RS0013007">3 Ob 119/11p
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 119/11p
Auch; Beis wie T5
- RS0013007">6 Ob 205/12h
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 205/12h
Beis wie T6; Beisatz: Diese Auffassung ist auf den Fall eines beschränkten Erb? und Pflichtteilsverzichts jedenfalls dann zu übertragen, wenn die Auslegung dieses Vertrags nicht völlig zweifelsfrei ist und geltend gemacht wird, dieser Verzicht umfasse nicht nachträglich getätigte Investitionen in eine Liegenschaft. (T7)
- RS0013007">8 Ob 49/13h
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 49/13h
nur T2
- RS0013007">7 Ob 212/13x
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 212/13x
Auch; Beisatz: Die Eigenschaft als Noterbe ist demnach losgelöst von der Frage des tatsächlichen materiellen Bestands des Pflichtteilsanspruchs zu prüfen. (T8)
- RS0013007">10 Ob 35/14s
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 35/14s
Beis wie T4; Beisatz: Wer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, hat kein Recht auf Inventur und Schätzung des Nachlasses, da er nicht mehr Noterbe ist, auch wenn der Erblasser ihn nachträglich testamentarisch bedacht hat. (T9)
- RS0013007">2 Ob 178/15p
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 2 Ob 178/15p
Auch; Beisatz: Es ist auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
§ 759 Abs 2 ABGB erfüllt sind. (T10)
- RS0013007">2 Ob 183/15y
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Das hat auch dann zu gelten, wenn der Noterbe nicht die Inventarisierung selbst beantragt, sondern im Rahmen seiner Parteistellung (nur) sonstige zulässige Anträge im Zusammenhang mit der Inventarisierung von Nachlassgegenständen stellt (Anträge „über das Inventar“). (T11); Veröff: SZ 2016/103
- RS0013007">2 Ob 103/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 103/25y
Beisatz: Dem (bloß) präsumtiven Erben kommt hingegen kein Antragsrecht nach § 165 Abs 1 Z 6 AußStrG zu. (T12)