RS OGH 1986/7/10 6Ob586/85, 4Ob595/88

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Veröffentlicht am 10.07.1986
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Norm

IPRG §20

Rechtssatz

Übt ein ausländisches Erkenntnis Tatbestandswirkung in der Richtung aus, daß eine Ehe aus dem zugrundegelegten Sachverhalt nach dem ausländischen Scheidungsrecht aufgelöst wurde, ist das zur Entscheidung über ein für die Zeit nach der Scheidung gestelltes Unterhaltsbegehren angerufene inländische Gericht nicht in der Weise gebunden, daß es die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches nur deshalb, weil die Ehe nach ausländischem Recht geschieden worden war, auch nach diesem Recht zu beurteilen hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077261

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0060OB00586_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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