RS OGH 1986/7/10 7Ob585/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1986
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Norm

ABGB §1117
ABGB §1118 A1

Rechtssatz

Ohne eindeutigen Hinweis darauf, daß eine Auflösung des Bestandverhältnisses ohne Rücksicht auf die Rechtsfolgen gewünscht werde, kann eine Auflösungserklärung nach § 1117 oder § 1118 ABGB nicht dahin ausgelegt werden, daß der Erklärende die Vertragsauflösung auch bei Wegfall der von ihm ins Auge gefaßten Rechtsfolgen will.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 585/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 585/86
    Veröff: JBl 1987,180 = MietSlg XXXVIII/31 = SZ 59/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020893

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0070OB00585_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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