Norm
ABGB §1117Rechtssatz
Ohne eindeutigen Hinweis darauf, daß eine Auflösung des Bestandverhältnisses ohne Rücksicht auf die Rechtsfolgen gewünscht werde, kann eine Auflösungserklärung nach § 1117 oder § 1118 ABGB nicht dahin ausgelegt werden, daß der Erklärende die Vertragsauflösung auch bei Wegfall der von ihm ins Auge gefaßten Rechtsfolgen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020893Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0070OB00585_8600000_002