Norm
EO §387 Abs2Rechtssatz
Nur die in § 387 Abs 2 EO aufgezählten Anknüpfungspunkte können die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes begründen; weitere Zuständigkeitsbestimmungen, wie etwa die in den §§ 93 und 99 JN geregelten, kommen nicht zum Tragen.Nur die in Paragraph 387, Absatz 2, EO aufgezählten Anknüpfungspunkte können die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes begründen; weitere Zuständigkeitsbestimmungen, wie etwa die in den Paragraphen 93 und 99 JN geregelten, kommen nicht zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005130Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0070OB00600_8600000_002