RS OGH 1995/1/26 6Ob12/85, 6Ob33/94

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Veröffentlicht am 10.07.1986
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Norm

DSG §3 Z3
  1. DSG Art. 1 § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtssatz

Derjenige, der nicht bloß angemietetes Anschriftenmaterial bei seinen Werbeaktionen benützt, sondern zumindest auf einzelne Kunden bezügliche Angaben des Geschäftsverkehrs mit Hilfe eines Datenträgers speichern läßt, ist Auftraggeber im Sinne des § 3 Z 3 DSG, auch wenn für einzelne, an ihn gerichtete Werbeaktionen die Daten aus dem ehemals oder auch neuerlich angemieteten Anschriftenmaterial hingereicht haben mögen.Derjenige, der nicht bloß angemietetes Anschriftenmaterial bei seinen Werbeaktionen benützt, sondern zumindest auf einzelne Kunden bezügliche Angaben des Geschäftsverkehrs mit Hilfe eines Datenträgers speichern läßt, ist Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, DSG, auch wenn für einzelne, an ihn gerichtete Werbeaktionen die Daten aus dem ehemals oder auch neuerlich angemieteten Anschriftenmaterial hingereicht haben mögen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054136

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0060OB00012_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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