RS OGH 2025/11/11 6Ob604/86; 5Ob36/10w; 2Ob11/10x; 3Ob216/18p; 7Ob97/21x; 1Ob130/25m

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Veröffentlicht am 10.07.1986
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Rechtssatz

Die Verweisung auf den Ersitzungstitel beschränkt die Geltung dieser Vorschrift auf die eigentliche Ersitzung, wogegen die uneigentliche Ersitzung die Rechtsmäßigkeit des Besitzes gar nicht voraussetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034087

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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