Rechtssatz
Der zu einem Geldleistungsbegehren mit Einwendungen dem Grunde nach verfahrensrechtlich wirksam erhobene Gegenantrag verliert seine Beachtlichkeit nicht dadurch, daß in der Folge das bestrittene Begehren - bei unveränderten Behauptungen zum Grund des Anspruches - ausgedehnt, der Antragsgegner zum ausgedehnten Begehren iSd § 185 Abs 3 AußStrG zur Äußerung aufgefordert wird, diese aber unterläßt.Der zu einem Geldleistungsbegehren mit Einwendungen dem Grunde nach verfahrensrechtlich wirksam erhobene Gegenantrag verliert seine Beachtlichkeit nicht dadurch, daß in der Folge das bestrittene Begehren - bei unveränderten Behauptungen zum Grund des Anspruches - ausgedehnt, der Antragsgegner zum ausgedehnten Begehren iSd Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG zur Äußerung aufgefordert wird, diese aber unterläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008431Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0060OB00613_8600000_001