RS OGH 1986/7/10 7Ob19/86, 8Ob72/87, 2Ob255/00i, 2Ob227/07g, 7Ob174/12g, 2Ob148/15a, 5Ob34/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1986
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Norm

ABGB §1295 Ia5

Rechtssatz

Ein Vorteil ist die für den Geschädigten günstige Veränderung, die sich beim Vergleich der Lage nach vollzogener, allein die nachteiligen Veränderungen erfassender Ersatzleistung mit der Lage, wie sie ohne das schädigende Ereignis bestünde, ergibt. Ein durch den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bedingter Vorteil ist auszugleichen, wenn er eine Förderung des verletzten Rechtsgutes oder der verletzten Vertragspflicht bedeutet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 19/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 19/86
    Veröff: ZVR 1987/101 S 309
  • 8 Ob 72/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 8 Ob 72/87
    Auch; nur: Ein durch den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bedingter Vorteil ist auszugleichen, wenn er eine Förderung des verletzten Rechtsgutes oder der verletzten Vertragspflicht bedeutet. (T1)
    Beisatz: In Betracht kommt allerdings nur die Berücksichtigung von Vorteilen gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen: Entspringen einem Schadensereignis mehrere Ersatzansprüche - etwa auf Ersatz des Schmerzengeldes, der Reparaturkosten, des Verdienstentgangs, auf Erstattung der Heilungskosten oder der Aufwendungen für eine Vermehrung der Bedürfnisse -, so sind Vorteile nur auf jenen Schaden anzurechnen, mit dem sie im engeren Zusammenhang stehen. (T2)
    Veröff: VersR 1988,71 = ZVR 1989/60 S 91
  • 2 Ob 255/00i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 2 Ob 255/00i
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: In Betracht kommt allerdings nur die Berücksichtigung von Vorteilen gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen. (T3)
    Beisatz: Die Berücksichtigung von Vorteilen kommt nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht. Ein - durch eine wegen der Unfallsfolgen notwendige Umschulung - allenfalls künftig erzielbares höheres Einkommen ist mit dem früheren Schaden wegen Verdienstentganges nicht zeitlich, hinsichtlich der Umschulungskosten auch nicht sachlich kongruent. (T4)
  • 2 Ob 227/07g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 227/07g
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 7 Ob 174/12g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 174/12g
    Beis wie T3; Veröff: SZ 2012/143
  • 2 Ob 148/15a
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 148/15a
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Trauerschmerzensgeld bei Ablehnung medizinisch indizierter, lebenserhaltender Maßnahmen. (T5)
    Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 219/10k. (T6); Veröff: SZ 2016/85
  • 5 Ob 34/20s
    Entscheidungstext OGH 17.04.2020 5 Ob 34/20s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022826

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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