RS OGH 1986/7/10 7Ob22/86, 7Ob94/97t

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Veröffentlicht am 10.07.1986
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Norm

VersVG §54

Rechtssatz

Die Versicherung eines Inbegriffs stellt sich versicherungstechnisch häufig als summarische Versicherung dar; die Versicherungssumme wird für sämtliche, meist nur sehr generell bezeichnete Gegenstände des Inbegriffs ausgeworfen. Versichert sind die jeweils zu dem Inbegriff gehörenden Sachen (hier: die gesamte Büroeinrichtung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080539

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0070OB00022_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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