Norm
EheG §55 Abs3 gRechtssatz
Ein Eheteil hat einen im Zusammenhang mit der Tatsache der Ehescheidung aus einem dem § 55 Abs 3 EheG entsprechenden Grunde einer ausländischen Rechtsordnung einen selbständigen Rechtsschutzanspruch auf eine Entscheidung im Sinne des § 61 Abs 3 EheG.Ein Eheteil hat einen im Zusammenhang mit der Tatsache der Ehescheidung aus einem dem Paragraph 55, Absatz 3, EheG entsprechenden Grunde einer ausländischen Rechtsordnung einen selbständigen Rechtsschutzanspruch auf eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, EheG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057050Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025