RS OGH 1986/7/13 7Ob1525/86

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Veröffentlicht am 13.07.1986
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Norm

B-VG Art18

Rechtssatz

Der Umstand, daß die öffentliche Selbstverwaltung als dezentralisierte staatliche Verwaltung zu qualifizieren ist, bringt es mit sich, daß der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art 18 Abs 1 und 2 B-VG) uneingeschränkt auch für den Bereich der Selbstverwaltung gilt. Insbesondere steht es den Trägern der Selbstverwaltung nicht zu, ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen zu erlassen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1525/86
    Entscheidungstext OGH 13.07.1986 7 Ob 1525/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053323

Dokumentnummer

JJR_19860713_OGH0002_0070OB01525_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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