Norm
B-VG Art18Rechtssatz
Der Umstand, daß die öffentliche Selbstverwaltung als dezentralisierte staatliche Verwaltung zu qualifizieren ist, bringt es mit sich, daß der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art 18 Abs 1 und 2 B-VG) uneingeschränkt auch für den Bereich der Selbstverwaltung gilt. Insbesondere steht es den Trägern der Selbstverwaltung nicht zu, ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen zu erlassen.Der Umstand, daß die öffentliche Selbstverwaltung als dezentralisierte staatliche Verwaltung zu qualifizieren ist, bringt es mit sich, daß der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG) uneingeschränkt auch für den Bereich der Selbstverwaltung gilt. Insbesondere steht es den Trägern der Selbstverwaltung nicht zu, ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen zu erlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053323Dokumentnummer
JJR_19860713_OGH0002_0070OB01525_8600000_002