Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Der Bestimmung des § 1295 Abs 2 ABGB kommt im Schadenersatzrecht die Funktion zu, verwerfliches Handeln zu ahnden, also ein Verhalten, das einen Verstoß gegen natürliche Rechtsgrundsätze und allgemein anerkannte Regeln der Ethik darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026606Dokumentnummer
JJR_19860714_OGH0002_0010OB00571_8600000_001