Norm
ZPO §391 CRechtssatz
Nach Fällung eines Teilurteils über die Forderung des Klägers ist im fortgesetzten Verfahren nur über eine bereits zuvor geltend gemachte Gegenforderung zu entscheiden; eine unzulässige neu erhobene Aufrechnungseinrede ist zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040658Dokumentnummer
JJR_19860714_OGH0002_0010OB00580_8600000_001