Norm
RpflG §19 Abs1Rechtssatz
Die Entscheidung über den Antrag des Sachwalters einer in einer geschlossenen Anstalt untergebrachten behinderten Person, aus ihrem Vermögen ihr ein Taschengeld auszuzahlen, fällt, wenn nicht § 19 Abs 2 Z 4 RpflG zum Tragen kommt, in den Wirkungskreis des Rechtspflegers.Die Entscheidung über den Antrag des Sachwalters einer in einer geschlossenen Anstalt untergebrachten behinderten Person, aus ihrem Vermögen ihr ein Taschengeld auszuzahlen, fällt, wenn nicht Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, RpflG zum Tragen kommt, in den Wirkungskreis des Rechtspflegers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0072267Dokumentnummer
JJR_19860714_OGH0002_0010OB00589_8600000_001