RS OGH 1986/7/15 4Ob93/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1986
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Norm

BAG §5 Abs5
BAG §6 Abs2
  1. BAG § 5 heute
  2. BAG § 5 gültig ab 01.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2006
  3. BAG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/1997
  4. BAG § 5 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993
  5. BAG § 5 gültig von 01.08.1978 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978
  1. BAG § 6 heute
  2. BAG § 6 gültig ab 16.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2010
  3. BAG § 6 gültig von 01.02.2006 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2006
  4. BAG § 6 gültig von 01.07.1997 bis 31.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/1997
  5. BAG § 6 gültig von 01.08.1978 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen in einer gegenüber der getrennten Ausbildung verkürzten Lehrzeit (§ 6 Abs 2 BAG) gestattet, erscheint es notwendig, daß die Ausbildung nicht nur in beiden Lehrberufen gemeinsam beginnt, sondern auch im weiteren Verlauf des Lehrverhältnisses gemeinsam durchgeführt und beendet wird. Eine Zerlegung des Vertragsverhältnisses in jene Zeiträume, in denen der Lehrling nur in dem einen oder nur in dem anderen Lehrberuf ausgebildet wird, ist nach dem Gesetz ausgeschlossen; das Lehrverhältnis bleibt auch dann, wenn der Lehrling durch kürzere oder längere Zeit ausschließlich in einem der beiden Lehrberufe eingesetzt wird, ein einheitliches, auf die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen gerichtetes Rechtsverhältnis, in welchem keinem dieser beiden Lehrberufe ein Übergewicht gegenüber dem anderen zukommen kann.Da der Gesetzgeber die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen in einer gegenüber der getrennten Ausbildung verkürzten Lehrzeit (Paragraph 6, Absatz 2, BAG) gestattet, erscheint es notwendig, daß die Ausbildung nicht nur in beiden Lehrberufen gemeinsam beginnt, sondern auch im weiteren Verlauf des Lehrverhältnisses gemeinsam durchgeführt und beendet wird. Eine Zerlegung des Vertragsverhältnisses in jene Zeiträume, in denen der Lehrling nur in dem einen oder nur in dem anderen Lehrberuf ausgebildet wird, ist nach dem Gesetz ausgeschlossen; das Lehrverhältnis bleibt auch dann, wenn der Lehrling durch kürzere oder längere Zeit ausschließlich in einem der beiden Lehrberufe eingesetzt wird, ein einheitliches, auf die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen gerichtetes Rechtsverhältnis, in welchem keinem dieser beiden Lehrberufe ein Übergewicht gegenüber dem anderen zukommen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0053045">4 Ob 93/85
    Entscheidungstext OGH 15.07.1986 4 Ob 93/85
    Veröff: SZ 59/135 = RdW 1987,131 = Arb 10542 = RZ 1986/65 S 243 = ZAS 1987,22 (Andexlinger)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053045

Dokumentnummer

JJR_19860715_OGH0002_0040OB00093_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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